Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes Vertrages. Abweichende
Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern sie von uns schriftlich bestätigt sind.
2. Vertragsabschluss
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind
- auch bezüglich der Preisangaben - unverbindlich.
Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd, und unverbindlich,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Unsere Eigentums- und Urheberrechte
an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen sowie deren rechnerischen
Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder
veröffentlicht, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des
Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Das Gleiche gilt für Zusicherungen von Eigenschaften.
Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen, Spezifikationen stellen den technischen
Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses
Vertrages behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind
und der vertragsmäßige Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
3. Preise
Die vereinbarten Preise – der Gesamtpreis – gelten für die umseitig angegebenen Stückzahlen,
Maße und Konstruktionsarten zzgl. der gültigen gesetzlichen Mehrwehrtsteuer.
Ändern sich nach Vertragsabschluss Stückzahlen, Maße oder Konstruktionsarten, so werden die
vereinbarten Preise der Änderung entsprechen herabgesetzt oder erhöht. Sind seit Angebot bzw.
nach Vertragsabschluss mindestens vier Wochen vergangen, ändern sich danach die Löhne und
Materialpreise, ist der Lieferer zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass
eine längere Preisgarantie ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Lieferung
Soweit die angegebenen Termine nicht eingehalten werden und der Lieferer in Verzug gerät, so kann
der Besteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Besteller hat jedoch eine Nachfrist von zwei
Wochen zu setzen, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Lieferer beginnt. Schadensersatz
wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur verlangen, wenn der Lieferer oder sein Erfüllungsgehilfe
den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Macht der Besteller von den
vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Schadensersatzansprüche aus der
Nichteinhaltung irgendwelcher Liefertermine zu. Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird
ausgeschlossen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben wurde. Sofern der Lieferer verpflichtet ist, die bestellte Lieferung bei
dem Besteller einzubauen, geht die Gefahr nach Abnahme der bestellten Lieferung auf den Besteller
über.
5. Gewährleistung
Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung am vereinbarten Ort zu prüfen.
Weist die offensichtliche Mängel auf oder wurde offensichtlich andere als die bestellte Ware geliefert,
so hat der Besteller dies dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche
schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Gewährleistungen für
Montageleistungen gelten nur in Verbindung mit einem abgeschlossenen Wartungsvertrag.
Für Mängel, die auf falsche Behandlung der gelieferten Ware zurückzuführen sind, hat der Lieferer
nicht einzustehen. Bei berechtigter Rüge ist der Lieferer zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
nach in seinem billigen Ermessen gestellter Wal verpflichtet, wobei ihm für die Vornahme der
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mindestens eine Frist von sechs Wochen einzuräumen ist. Die
Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung
erneut mangelhaft, so ist dem Lieferer auf sein Verlangen nochmals die Möglichkeit der
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb von einer weiteren Frist von drei Wochen
einzuräumen. Nur wenn der Lieferer seinen o.g. Pflichten nicht innerhalb der Fristen nachkommt, ist
der Besteller berechtigt, angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages zu verlangen. Andere Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller nicht zu.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen
bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände
wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei
Nichteinhaltung der Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne
wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das
Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die
vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die
Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der
Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein
Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer, auch an Dritte.
7. Rücktritt
Nimmt der Besteller die Waren nicht ab und tritt er vom Vertrag zurück, so ist er zum Schadensersatz
verpflichtet. Die Höhe des Schadens beträgt 25% des Auftragswertes zusätzlich Planungs- und
Ausarbeitungskosten 10%.
8. Zahlung
Für alle Zahlungen gilt das BGB. Die Zahlungen sind bar zu leisten bzw. per Überweisung, ohne jeden
Abzug, frei Baustelle des Auftragnehmers, in europäischer Währung innerhalb von 10 Tagen.
Tagelohnarbeiten, Zwischenrechnungen und a-conto-Anforderungen sind sofort nach
Rechnungsstellung zahlbar.
Akzepte oder Kundenwechsel werden nicht angenommen.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so
werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm
gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohungen, ist der Auftragnehmer sodann
berechtigt der Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen, sowie alle bisher
erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen einschließlich den vom Restauftrag
entgangenen Gewinn.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragsstellen ist Bockhorn bzw. Erding . Es gillt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10. Montagebedingungen
Für alle Montagearbeiten gilt das BGB, bzw. wenn schriftlich vereinbart die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch zwölf Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß Absatz II. erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftraggeber eingegangen ist.
Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich nach BGB bzw. wenn schriftlich vereinbart nach §12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
Bei Kabel, Leitungen, Rohren usw. dürfen 10% für Verschnitt berechnet werden.
11. Haftung
Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach BGB bzw. wenn schriftlich vereinbart nach §13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.
Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, usw.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung, schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren.
Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage,
die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
Bei Fremdeingriff in unsere Gewerke entfällt komplett die Gewährleistung.
12. Beratung
Bei Kundenberatungen und Planungen die länger als 2 Stunden in Anspruch nehmen halten wir uns das recht vor,
die Stundenleistung in Rechnung zu stellen. Bei Auftragserteilung wird diese Leistung nicht in Rechnung gestellt.
13. Planung
Eine Planerstellung wird auch bei Nichtbeauftragung auf Grund der Leistung in Rechnung gestellt
14. Datenschutz
Wir verwenden Ihre Bestandsdaten ausschließlich zur Abwicklung Ihres Auftrages. Alle Kundendaten
werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Bundesdatenschutzgesetze (BDSG) und
des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) von uns gespeichert und verarbeitet. Sie haben
jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung Ihrer
gespeicherten Daten. Wir geben Ihre personenbezogenen Daten einschließlich Ihrer Haus-Adresse
und E-Mail-Adresse nicht ohne Ihre ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung an Dritte
weiter. Ausgenommen hiervon sind unsere Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die
Übermittlung von Daten benötigen (z. B. das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen und
das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut). In diesen Fällen beschränkt sich der
Umfang der übermittelten Daten jedoch nur auf das erforderliche Minimum. Wir setzen technische und
organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre durch uns verwalteten Daten gegen zufällige
oder vorsätzliche Manipulationen, Verlust, Zerstörung oder gegen den Zugriff unberechtigter Personen
zu schützen.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt in
diesem Fall die entsprechende gesetzliche Vorschrift. Das gleiche gilt sinngemäß für Lücken im
Vertrag.